Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung
Stand: 06.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/303a#abs-1 (1) Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und als Forschungsdatenzentrum nach § 303d sowie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle wahrgenommen. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und eine öffentliche Stelle des Bundes als Forschungsdatenzentrum nach § 303d.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/303a#abs-2 (2) Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. Sie unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/303a#abs-3 (3) Die jeweiligen Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die Krankenkassen und Pflegekassen jeweils nach der Zahl ihrer Mitglieder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/303a#abs-4 (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 303a SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 19.03.2020 – 1 BvQ 1/20Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA zur Außerkraftsetzung von § 68a Abs 5, §§ 303a bis 303f SGB V (juris: SGB 5) idF des Digitale-Versorgung-Gesetzes - Folgenabwägung - zwar gewichtige datenschutzrechtliche Bedenken - allerdings kein Nachteilseintritt unmittelbar durch Vollzug der angegriffenen Normen bzw kein irreversibler NachteilZitiert von 2
- SG Frankfurt am Main, 01.06.2022 – S 25 KR 932/22 DS ERZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.03.2024 in Kraft
§ 303a geändert, Abs. 4 Nr. 5 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 102)
BGBl. 2024 I Nr. 102
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 303a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2562)
BGBl. 2019 I S. 2562
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 303a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 303a geändert durch Artikel 256 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.